Hinweise für Reisende

zuletzt aktualisiert am 15.10.2020

Innerdeutsche Reisen

In Niedersachsen gilt vom 10. Oktober 2020 an ein Beherbergungsverbot für Urlauberinnen und Urlauber aus innerdeutschen Hotspots. Laut Niedersächsischer Corona-Beherbergungs-Verordnung sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen in Niedersachsen all denjenigen verboten, die aus Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.

Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2.

Gültigkeit ab 16.10.2020 00:00 Uhr

Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Zahlenangabe handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:

  1. Stadt Delmenhorst 163,7
  2. LK Eifelkreis Bitburg-Prüm 131,2
  3. LK St. Wendel 120,7
  4. Stadt Kassel 97,5
  5. LK Cloppenburg 96,7
  6. Stadt Herne 92
  7. Stadt Offenbach 89,8
  8. LK Grafschaft Bentheim 87,5
  9. Stadt Solingen 85,4
  10. Stadt Wuppertal 84,5
  11. LK Rottal-Inn 81,5
  12. Stadt Bremen 80,2
  13. LK Esslingen 80,2
  14. LK Regen 78,8
  15. LK Vechta 76,3
  16. Stadt Hamm 76,1
  17. Stadt Leverkusen 75,7
  18. LK Mühldorf a. Inn 73,4
  19. LK Berchtesgadener Land 72,7
  20. Stadt Weiden in der Oberpfalz 72,5
  21. Stadt Stuttgart 71,4
  22. LK Groß Gerau 71,4
  23. Land Berlin 71,2
  24. LK Recklinghausen 70
  25. Stadt Frankfurt am Main 69,2
  26. Stadt Köln 69,2
  27. LK Erzgebirgskreis 68,7
  28. Stadt Schweinfurt 67,4
  29. LK Eichsfeld 67
  30. Stadt Mainz 66,8
  31. LK Neunkirchen 66,2
  32. Stadt Gelsenkirchen 65,9
  33. Stadt Duisburg 64,8
  34. LK Emsland 64,8
  35. Stadt Rosenheim 64,5
  36. LK Unna 63,8
  37. LK Mettmann 63
  38. LK Schweinfurt 60,6
  39. Stadt Mülheim an der Ruhr 59,8
  40. LK Fürstenfeldbruck 57,9
  41. Stadt Hagen 55,6
  42. Stadt Düsseldorf 55,6
  43. LK Main-Taunus-Kreis 54,9
  44. Stadt München 54,6
  45. LK Olpe 54,5
  46. LK Rosenheim 54
  47. Stadt Bochum 53,3
  48. Stadt Essen 52,9
  49. Stadt Baden-Baden 52,6
  50. Stadt Heilbronn 51,3
  51. LK Ludwigsburg 51,2
  52. Stadt Dortmund 50,7
  53. LK Städteregion Aachen 50,6
  54. LK Schwäbisch-Hall 50,3

 

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Liste Stand 15.10.2020 (Gültigkeit ab 16. Oktober 2020, 00:00 Uhr) | Anhang mit Postleitzahl

Liste Stand 14.10.2020 (Gültigkeit ab Donnerstag, 15.10.2020 00:00 Uhr) | Anhang mit Postleitzahl

Die nächste Aktualisierung findet morgen am Freitag, 16.Oktober 2020 statt.

Am Wochenende erfolgt grundsätzlich keine Aktualisierung, weil Sonnabend und Sonntag die Hauptanreisetage für touristische Beherbergungen sind und die Betreiberinnen und Betreiber der Unterkünfte ihre Gäste aus den betroffenen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städte spätestens am Freitagnachmittag über das Beherbergungsverbot informieren müssen.

Um dem Beherbergungsverbot zu entgehen, ist es möglich, dass sich Reisewillige einem freiwilligen Corona-Test unterziehen. Wenn sie dann über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder in digitaler Form verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, dürfen sie in Niedersachsen Ferien machen. Das ärztliche Zeugnis muss auf einer molekularbiologischen Testung basieren, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für diese Frist ist dabei das Vorliegen des Testergebnisses.

Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Übernachtungsgäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen.

Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Gäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Ausgenommen von dem Beherbergungsverbot sind auch Menschen, die aus privaten Gründen nach Niedersachsen kommen, etwa um enge Angehörige oder Lebenspartner zu besuchen oder um Sorge- oder Umgangsrechte wahrzunehmen oder um schutzbedürftigen Personen Beistand und Pflege zu leisten. Das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen.
Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist hiervon ebenfalls nicht betroffen.

Das Beherbergungsverbot gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung nach Niedersachsen eingereist sind. Wer also bereits jetzt in Niedersachsen Urlaub macht, darf bleiben. Für Menschen, die aus einem Gebiet mit hohem Infektionsgeschehen in Niedersachsen kommen, gilt der Zeitpunkt des Beginns der Beherbergung.

Verstöße gegen das Beherbergungsverbot stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet.